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Waffengesetz

Waffengesetz  (Stand Jan. 2002)

Grundsätzlich erfolgen alle Lieferungen von Waffen und Munition ausschließlich gemäß den gesetzlichen Bedingungen gegen Vorlage einer entsprechenden Erwerbsberechtigung.

Freie Waffen sind in der Regel zur Zeit noch ab 18 Jahre frei erhältlich und können gegen Vorlage eines

entsprechenden Altersnachweis frei Verkauft werden.

 

Bei Bestellung von Waffen und Munition muß uns Ihre entsprechende Erwerbsberechtigung vorliegen.

Waffen und Munition Erwerb Anmeldung Führen
Hinweis: Bitte vor der Verwendung von Waffen die Gebrauchsanleitung sorgfältig lesen! Folgende gültigen Dokumente berechtigen zum Erwerb Anmeldepflicht für Waffen & Waffenteile durch den Erwerber bei seiner zuständigen Behörde Beim Führen von Schußwaffen, Pulver, und Lunten sind nachstehende Dokumente mitzuführen

Genehmigungspflichtig

     

1.Waffen über 60 cm Gesamtlänge. wesentliche Teile und Einsätze dazu, z.B.

a)Kombinierte Waffen, Flinten, Büchsen, KK-Gewehre, Luftgewehre über 7,5 Joule, mehrläufige Schwarzpulverwaffen mit Perkussionszündung, 4-mm Waffen

b)Selbstladeflinten und Selbstladebüchsen, deren Magazin nicht mehr als 2-Schuß aufnehmen kann

c)Wechsel- und Austauschläufe, auch mit Verschlüssen (Wechselsysteme)

d)andere wesentliche Waffenteile.

2.Munition, z.B.

a)Büchsen-, Schrot- und Flintenlaufgeschoßpatronen

b)Randfeuer und Flobertpatronen

c) 4 mm Randzünderpatonen mit und ohne Kugel

Jagdschein (1)   -Gültigkeitsdauer bis zu 3 Jahren

Jugendjagdschein (1)

Tagesjagdschein (2)

Ausländerjagdschein (2) - von deutscher Behörde ausgestellt

Waffenbesitzkarte (3)

 

 

 

 

 

Beim Munitionskauf sind die obigen Dokumente oder ein Munitions-Erwerbsschein erforderlich.In der WBK oder dem Mun-Erwerbsschein muß der Munitionskauf genehmigt sen

 

1. Erwerb auf Jagdschein:Für Waffen und wesentliche Waffenteile, z.B. Wechsel- und Austauschläufe, Verschlüsse, hat diese der Erwerber innerhalb eines Monats nach Erwerb in seine Waffenbesitzkarte eintragen zu lassen, oder die entsprechende Waffenbesitzkarte zu beantragen.

2. Erwerb auf Waffenbesitzkarte

Für Waffen innerhalb 2 Wochen, für wesentliche Waffenteile, z.B. Austauschläufe, Verschlüsse innerhalb eines Monats unter Vorlage der Waffenbesitzkarte.

Für Munition ist keine Anmeldung bei der zuständigen Behörde erforderlich

(Außer Schußwaffen auf zugelassenen Schießständen)

Bei der Jagdausübung, Hin- und Rückweg:  Jagdschein mit Waffenbesitzkarte.

 

Sonst: Waffenschein mit Waffenbesitzkarte und Personalausweis oder Reisepaß.

3.Waffen bis 60 cm und Selbstladewaffen über 60 cm Gesamtlänge: wesentliche Teile und Einsätze dazu (Außnahmen siehe II. 1. & 3.) z.B.

a)Pistolen, Revolver, mehrläufige Schwarzpulver-Pistolen mit Perkussionszündung, Scwarzpulver-Revolver, 4 mm Pistolen und Revolver.

b)Selbstladeflinten und Selbstladebüchsen, deren Magazin mehr als 2 Patronen aufnehmen können.

c)Wechsel und Austauschläufe auch nit Verschlüssen (Wechselsysteme)

d) andere wesentliche Waffenteile.

4. Munition:

a)Pistolen- und Revolverpatronen

b)Plastik- und Trainingspatronen Kal: 7,65 Brow., 9 mm Luger(Para), 38 Special

c)Leucht, Knall - und Signalpatronen Kal.: 4

d)Pyrotechnische Munition

 

Waffenbesitzkarte (3)

 

Waffenbesitzkarte (3)

Beim Munitionskauf sind die obigen Dokumente oder ein Munitions-Erwerbsschein erforderlich(2).In der WBK uder dem Mun-Erwerbsschein muß der Munitionskauf genehmigt sein.

Für Waffen innerhalb 2 Wochen, für wesentliche Waffenteile, z.B. Austauschläufe, Verschlüsse innerhalb eines Monats unter Vorlage der Waffenbesitzkarte.

Für Munition ist keine Anmeldung bei der zuständigen Behörde erforderlich

 

(Außer Schußwaffen auf zugelassenen Schießständen)

Bei der Jagdausübung, Hin- und Rückweg:  Jagdschein mit Waffenbesitzkarte.

 

Sonst: Waffenschein mit Waffenbesitzkarte und Personalausweis oder Reisepaß.

 

Genehmigungsfrei      
1. Sonstige Waffen

a) mit Zündnadelzündung, einläufige Schwarzpulver Einzelladerwaffen mit Zündhütchenzündung (Perkussionswaffen) oder Steinschloßzündung, deren Modelle die vor dem 1.1.1871 entwickelt wurden,sowie entsprechende Bausätze.

b)Einsteckläufe mit PTP Zulassungszeichen

c)Luftdruck-, Federdruck-, Co²-, und Softair- Waffen mit F-Zeichen bis 7,5 Joule (0,75 kp) mit entsprechendem F-Prüfzeichen.

d)Schreckschuß-, Reizstoff- und Signalwaffen mit entsprechendem PTP - Zulassungszeichen.

e)Salutwaffen, Druckluftumbauten mit dem "BKA" Zulassungszeichen

f)Bajonette, Degen, Schwerter, Säbel, Armbruste.

g)Mini Signalwaffen Kal.: 2 mm Berloque

2.Sonstige Munition

a)Knall - und Gaspatronen, Signaleffekte ohne Knalleffekt Kaliber 15 mm

b)Leucht und Signalpatronen ohne Knalleffekt Kal. 16 und 12.

c)Patronen und Kartuschen Munition für genehmigungsfreie Waffen

d)4 mm M20 Patronen

e)Zündhütchen

Amtlicher Nachweis, daß der Erwerber das 18. Lebensjahr vollendet hat. Keine Anmeldung erforderlich zu 1. a), b), c),e)

Waffenschein mit Personalausweis oder Paß

zu 1. d), g)

Personalausweis oder Paß

3. Dekorations- und Modellwaffen (nicht schußfähig), Pfeil und Bogen, Diabolokugeln für Luftdruckwaffen, Geschosse, Hülsen Frei erwerbbar

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Erklärung zu den Ziffern in der Spalte Erwerb

Die Vorlage der gültigen Erwerbsdokumente ist wie folgt erforderlich:

1.Während der Gültigkeitsdauer einmalig im Orginal oder als amtliche Bestättigung oder amtliche Fotokopien aller beschrifteten Seiten für den Erwerb auf dem Versandweg. Fax darf nicht anerkannt werden.

2.Bei jedem Erwerb im Orginal.

3. Bei jedem Erwerb im Orginal a)Grüne WBK nach §28 Waffg. - gültig für den Erwerb für Waffen 1 Jahr ab Genehmigungsdatum - Die zu erwerbende Waffe (auch wesentliche Teile) muß von der genehmigenden Behörde in Spalte 1 - 4 eingetragen sein. - Die WBK berechtigt zum Erwerb von Wechsel - und Austauschläufen in gleichem oder geringerem Kaliber - auch mit Verschlüssen (Wechselsystemen)- wenn die Teile für die Waffe bestimmt sind, die in der WBK eingetragen ist. - Die zu erwerbende Munition muß in der WBK von der Behörde genehmigt sein. b) für die nach §28 und §59 (Altbesitz) eingetragenen Waffen dürfen wesentliche Teile nur im Austausch überlassen werden. c) Gelbe WBK für Sportschützen: Keine Behördliche Einzelgenehmigung für den Erwerb von Einzelladerwaffen mit einer Gesamtlänge von mehr als 60 cm, z.B. Büchsen, Flinten und deren betreffenden Munition erforderlich. d) Rote (rosa) WBK für Waffensammler und Waffensachverständige. Keine behördliche Einzelgenehmigung für den Erwerb der auf der Vorderseite aufgeführten Waffen erforderlich.

4.Einmalig im Orginal oder als amtliche Bestättigung (z.B. Geburtsurkunde,Heiratsurkunde,Paß,Personalausweis.)

Direkt zu unserer Haupt-Webseite www.international-gunstore.com

Copyright @ International Gunstore Michael Mahler

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